Satzung des KulturTragWerk Sachsen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „KulturTragWerk Sachsen“
2. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt ab dem Tag der Eintragung den Zusatz „e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Chemnitz.
4. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist
politisch sowie konfessionell neutral.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins sind mildtätige Zwecke nach §53 Nr. 1 u. 2 AO, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe sowie die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
2. Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen nach §53 Nr. 1 u. 2 AO
Förderung der Akzeptanz von Künstlern und der Vernetzung von Nachwuchskünstlern und Kulturschaffenden
Verbindung, Erfahrungsaustausch und Kooperation mit Interessengruppen im Bereich Kunst und Kultur
Aufbau und Unterhaltung von, der Allgemeinheit zugänglichen, Werkstätten
Förderung und Durchführung von Ausstellungen, Workshops, Lesungen und sonstigen, der Allgemeinheit zugänglichen, Veranstaltungen zur Förderung von Künstlern und Kulturschaffenden und zum Wecken des Interesses der Bevölkerung an künstlerischer und kultureller Betätigung, insbesondere durch Integration von jungen Menschen
Unterstützung derartiger Projekte in Zusammenarbeit mit Organisationen, Einrichtungen, Projektgruppen und Einzelpersonen durch Übernahme der Trägerschaft nach §8 dieser Satzung
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 51 – 68 der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder
2. AKTIVES MITGLIED kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen, aktiv (d.h. mit einem Mindestumfang von 20 Arbeitsstunden pro Jahr) an der Planung und Durchführung der Vereinsaktivitäten mitwirken will. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Berufung ist innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen.
3. FÖRDERNDES MITGLIED kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Aufnahme fördernder Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch ein aktives Mitglied. Sie bilden in ihrer Gesamtheit den Förderkreis, der den Verein in seinen Aufgaben unterstützt. Fördernde Mitglieder müssen nicht aktiv sein. Sie sind nicht stimmberechtigt und ihr Anteil wird bei erforderlichen Quoten z.B. zur Satzungsänderung, nicht berücksichtigt. Fördernde Mitglieder können an Mitgliedsversammlungen teilnehmen und dort Beiträge einbringen aber sie können nicht in Vereinsämter gewählt werden. Eine Verpflichtung des Vereins sie zu Mitgliedsversammlungen einzuladen besteht nicht.
4. Die aktiven Mitglieder des Vereins sind nach den Bestimmungen dieser Satzung in der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt sowie wählbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Erlöschen der juristischen Person oder den Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder durch zweijährige Inaktivität. Ein Austritt durch schriftliche Erklärung ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich.
3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt und
damit:
a. dem Verein Schaden zugefügt wurde
b. das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt wurden
4. Nicht mehr aktive Mitglieder werden angehalten in den Status eines fördernden Mitglieds zu wechseln. Andernfalls werden sie auf Beschluss des Vorstands ausgeschlossen.
5. Fördernde Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sie die in der Beitragsordnung definierten Förderleistungen nicht mehr erbringen.
6. Gegen den ausschließenden Beschluss kann das Mitglied Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge / Finanzierung
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgeschrieben sind.
2. Die Mitgliederversammlung kann auch unterschiedliche Beiträge vorsehen. Abstufungen können etwa nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder vorgenommen werden.
3. Erforderlichenfalls wirbt der Verein auch finanzielle Beiträge von Förderern außerhalb des Kreises der Mitglieder ein.
§ 7 Vergütungen
1. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach
§ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
2. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach
Abs. (1) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 8 Projektgruppen
1. Der Verein kann bestehende gemeinnützige Projekte aufnehmen und unterstützen und selbst neue Projekte gründen.
2. Jede Projektgruppe arbeitet eigenverantwortlich und ist dem Verein gegenüber rechenschaftspflichtig.
3. Für jedes Projekt wird ein Kooperationsvertrag zwischen dem Verein und der jeweiligen Projektgruppe getroffen.
4. Jede Projektgruppe bestimmt eine Kontaktperson welche im Kontakt zum Vorstand steht. Mindestens diese Kontaktperson muss Mitglied im Verein sein.
§ 9 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der geschäftsführende Vorstand (nachfolgend Vorstand).
2. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit weitere Organe in einen erweiterten Vorstand wählen. Die Bezeichnung, Art und Dauer der Berufung und die Zuständigkeit des Organs werden mit einfacher Mehrheit beschlossen und in der Geschäftsordnung festgehalten.
3. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben keine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Vertreter schriftlich oder, vorbehaltlich der Rechtslage, elektronisch bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Abwesende Mitglieder können auch dadurch an der Abstimmung teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Mitglied überreichen lassen oder die Stimme elektronisch abgeben.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes
b. Beratung über den Stand und Planung der Arbeit
c. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes
d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
f. Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden und gegebenenfalls des erweiterten Vorstandes
g. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
h. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
i. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
j. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
k. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder auf elektronischem Weg eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr, im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens 6 Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen. Die Fristen beginnen jeweils einen Tag nach Absendung der Einladung und gelten drei Tage danach als dem Mitglied zugegangen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn diese an die letzte der Gesellschaft bekannt gegebene Post- oder Email-Adresse des Mitglieds gerichtet ist.
4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Dies gilt nicht für die Abwahl des Vorstandes, eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
5. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen kann auch elektronisch über Telefon oder Webkonferenzen erfolgen.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen anwesend sein. Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand bekannt gegeben.
2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
3. Abgestimmt wird offen, durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel (1/3) der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% sämtlicher aktiver Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel (4/5) erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Viertel (3/4) der anwesenden aktiven Mitglieder beschlossen werden. Die schriftlichen Erklärungen der nicht erschienenen Mitglieder müssen zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei aktiven Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, welche den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr jeweils einzeln. Es besteht die Pflicht den restlichen Vorstand zu informieren.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Kontoführung berechtigt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel (2/3) der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung .
4. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann für den Verein eine Geschäftsordnun erstellen.
5. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
b. Einberufung der Mitgliederversammlungen
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
d. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, welcher von zwei Dritteln (2/3) der Mitglieder in der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist
e. Kassen- und Buchführung
f. Erstellung eines Jahresberichts
g. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
6. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheitendie Meinung der Mitglieder einzuholen. Über jede Sitzung des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Sie wird vom Vorstand unterzeichnet und ist bei den Urkunden des Vereins aufzubewahren.
7. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
8. Zur Durchführung der Vereinsaktivitäten kann durch den Vorstand im Sine § 30 BGB ein Geschäftsführer eingesetzt werden. Über seine Aufgaben und das Rechtsverhältnis ist ein Vertrag aufzusetzen, welcher vom Vorstand zu zeichnen und von der Mitgliederversammlung im Hinblick auf die Wahrung der Vereinsziele zu bestätigen ist. Der Geschäftsführer steht in der Rechenschaftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung.
9. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen, solange diese Änderungen die Interessen des Vereins wahren. Die Änderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 13 Amtsdauer des Vorstandes und Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. In geraden Jahren wird der Vorsitzende und in ungeraden Jahren der stellvertretende Vorsitzende gewählt. Zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes genügt die einfache Mehrheit. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des jeweiligen Nachfolgers im Amt.
2. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
§ 14 Wahlen
1. Jedes aktive Mitglied kann für die Wahl in den Vorstand kandidieren, sofern es mindestens 18 Jahre alt ist.
2. Jedes Mitglied erhält so viel Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Die Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl auf sich vereinen, bilden den Vorstand. Sollte aufgrund von Stimmengleichheit eine Stichwahl zur Vervollständigung des Vorstandes notwendig sein, entscheidet die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 15 Verschwiegenheit und Datenschutz
1. Die Mitglieder verpflichten sich zur Verschwiegenheit. Insbesondere dürfen Konzepte, betriebswirtschaftliche Zahlen, Auswertungen und Mitgliederdaten keinem Dritten bekannt gegeben werden, sofern keine Genehmigung durch den Vorstand vorliegt.
2. Es werden nur die tatsächlich notwendigen Daten der Mitglieder erfasst und verarbeitet und für Daten, die nicht Kraft anderer Gesetzesvorschriften zu erheben sind, die ausdrückliche Erlaubnis des betroffenen Mitglieds erwirkt. Bei Fördermitgliedern sind das Vorname, Nachname und eine Kommunikationsadresse zur Kontaktaufnahme.
§ 16 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen dem gemeinnützigen Klub Solitaer e.V., Chemnitz zu und ist durch diesen für Zwecke der Förderung der Kunst und Kultur zu verwenden.
Schiedsvereinbarung
Gemäß § 16 der vorstehenden Satzung ist Bestandteil dieser Satzung nachfolgende Schiedsvereinbarung
§ 1 Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.
§ 2 Zuständigkeit
Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.
§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.
§ 4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden
Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1029 II ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.
§ 5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden
Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1029 II ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 III, 2 dieser Vereinbarung entsprechend.
§ 6 Sitz des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Landgericht ist das zuständige Gericht gem. § 1045 ZPO.
§ 7 Verfahrensrecht
Das Schiedsgericht verfährt gem. § 1034 I ZPO. Im übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.
§ 8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.
§ 9 Schiedsvergleich
Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
§ 10 Schiedsspruch
Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
§ 11 Kosten des Verfahrens
Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gem. § 91ff ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach § 11, 2 BRAGO.